Umsatzsteuerliche Rechnungsstellung
Eine Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn ist ein Dokument, mit dem über eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird.
Es ist gleichgültig, wie das Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Als ordnungsgemäße Rechnungen sind deshalb z. B. auch Frachtbriefe, Quittungen, Abrechnungen, Mietverträge und andere Dokumente anzusehen, wenn diese alle erforderlichen Rechnungsangaben enthalten.
Wenn Sie eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, sind Sie berechtigt, Rechnungen gegenüber Ihren Auftraggeberinnen und Auftraggebern auszustellen. Diese Berechtigung wandelt sich eine Verpflichtung, wenn Sie steuerpflichtige Leistungen an andere Unternehmen für deren unternehmerischen Bereich erbringen. In diesem Fall müssen Sie innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung erteilen.
Eine Rechnung muss unter anderem folgende Angaben enthalten:
- Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens und des auftraggebenden Unternehmens,
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmens,
- Ausstellungsdatum,
- fortlaufende Rechnungsnummer,
- Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
- Entgelt (netto),
- anzuwendender Steuersatz sowie
- auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Bei einer Rechnung bis zu einem Bruttobetrag von 250 Euro (sog. Kleinbetragsrechnung) gilt eine vereinfachte Rechnungsstellung. Ausreichend sind folgende Angaben:
- Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens,
- Ausstellungsdatum,
- Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung und
- Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe (Bruttobetrag) sowie
- anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Rechnungen werden meistens auf Papier übermittelt. Wollen Sie die Rechnung auf elektronischem Weg übermitteln, brauchen Sie die Zustimmung des Empfängers.
Wenn Sie Schwierigkeiten mit Ihrem Vertragspartner haben, eine ordnungsgemäße Rechnung zu bekommen, sind die Zivilgerichte zuständig.
Rechtsgrundlage
- § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) (Ausstellung von Rechnungen)
- § 14a Umsatzsteuergesetz (UStG) (Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen)
- § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) (Unternehmer, Unternehmen)
- § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) (Rechnungen über Kleinbeträge)
- § 13 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) (Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte)
Freigabevermerk
21.05.2023 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg.
Lebenslagenbaum
-
Unternehmen führen
- Auslandsgeschäft
- Betrieblicher Arbeits- und Umweltschutz
- Betrieblicher Datenschutz
- Förderungen für bestehende Unternehmen
- Pflichten nach dem Geldwäschegesetz
- Produktsicherheit, -haftung und -verantwortung
- Register, Rollen und Verzeichnisse
- Statistik- und Berichtspflichten
- Steuern und Abgaben
- Umsatzsteuerliche Rechnungsstellung