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Angebotserstellung

Wenn Sie sich um einen öffentlichen Auftrag bewerben, müssen Sie darauf achten, dass Sie die vorgeschriebene Form einhalten. Die Formvorschriften sind in der Regel in den Ausschreibungsunterlagen enthalten - es gelten in jedem Fall die rechtlichen Grundlagen.

Bei der Bearbeitung der Ausschreibungsunterlagen dürfen Sie keine Änderungen und Ergänzungen an den Ausschreibungsunterlagen vornehmen. Dies ist unzulässig und kann zum Ausschluss vom Verfahren führen.

Achtung: Sogar das Anführen der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann gegebenenfalls den Ausschlag geben, das von Ihnen erstellte Angebot abzulehnen.

Ihr Angebot muss die von dem öffentlichen Auftraggeber erwünschte Leistung enthalten. Wenn Nebenangebote und Änderungsvorschläge ausgeschlossen worden sind, können sie nicht berücksichtigt werden. Andernfalls sind Nebenangebote auf einer gesonderten Anlage zu erstellen, als solche deutlich zu kennzeichnen, aussagekräftig zu formulieren und zu unterschreiben.

Proben und Muster zu Angeboten müssen Sie einreichen, sofern dies in der Ausschreibung gefordert wird. Diese müssen Sie deutlich kennzeichnen. Falls für einen angebotenen Gegenstand gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Urheberrechte bestehen, das heißt, wenn der angebotene Gegenstand beispielsweise als Marke, Patent oder Gebrauchsmuster eingetragen ist, müssen Sie dies gegebenenfalls auch angeben.

Sie müssen alle Preise auflisten, sodass sich der öffentliche Auftraggeber schnell einen Überblick über die von Ihnen kalkulierten Kosten machen kann.

Hinweis: Gemeinschaftliche Bieter und Arbeitsgemeinschaften müssen jeweils die Mitglieder sowie den bevollmächtigten Vertreter für den Vertragsabschluss benennen.

Der öffentliche Auftraggeber kann beispielsweise auch die Bestätigung Ihrer Bonität durch die Hausbank oder die Aufnahme einer Bürgschaft für den jeweiligen Auftrag verlangen. Beachten Sie in diesem Fall, dass ein Ansuchen auf eine Bürgschaft bei der Hausbank eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, die Sie bei der Erstellung Ihres Angebots mitberücksichtigen sollten.

Das Angebot muss vollständig und unterschrieben sein sowie die in den Unterlagen geforderten Erklärungen und Angaben vollständig enthalten.

Grundsätzlich erhalten Sie für die Ausarbeitung von Bewerbungs- oder Angebotsunterlagen keine Kosten erstattet.

Achtung: Das Angebot muss vor Ablauf der Angebotsfrist beim öffentlichen Auftraggeber eingegangen sein. Diese Frist gilt auch für nachträgliche Berichtigungen, Änderungen oder ggf. die Rücknahme des Angebots.

Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist sind Sie an Ihr Angebot gebunden. Sie können das Angebot in dieser Zeit nicht ändern oder zurückziehen.

Seit dem Jahr 2020 sind Angebote im Rahmen der eVergabe elektronisch abzugeben. Als Ersatz für die Unterschrift müssen Sie dann Ihr Angebot elektronisch signieren.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

  • 17.10.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

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